Atemschutz



 

Gruppe 1     

Gruppe 2

Gruppe 3

Gruppe 4

Gruppe 5

Datum

16.05.2010

15.05.2010

24.04.2010

25.04.2010

08.05.2010

Übungs-Nr.

1

1

1

1

1

 

 

 

 

 

 

Datum

05.06.2010

22.05.2010

23.05.2010

29.05.2010

30.05.2010

Übung-Nr.

2

2

2

2

2

 

 

 

 

 

 

Datum

10.07.2010

06.06.2010

13.06.2010

20.06.2010

19.06.2010

Übung-Nr.

3

3

3

3

3

 

 

 

 

 

 

Datum

18.09.2010

25.09.2010

24.07.2010

19.09.2010

26.09.2010

Übung-Nr.

4

4

4

4

4

 

 

 

 

 

 

Datum

09.10.2010

10.10.2010

17.10.2010

23.10.2010

24.10.2010

Übung-Nr.

5

5

5

5

5


 




Übungsinhalte:

Übung Nr. 1: Technische Einweisung am LF 8/6 Geräte aus- und einräumen

Übung Nr. 2: Einsatzablauf: Anrücken, Absitzen, Antreten und Sichern der Einsatzstelle

Übung Nr. 3: Übung nach FwDV 3; Einsatz von Schnellangriffseinrichtung, Aufbau einer Wasserförderung vom Hydranten/ kleine Sinn zum Objekt (inkl. Atemschutzeinsatz)

Übung Nr. 4: Übung nach FwDV 13/1; Die Gruppe im technischen Hilfeleistungseinsatz mit Rettungssatz, Tauchpumpe, Motorsäge und Trennschleifer

Übung Nr. 5: Kartenkunde und Funkübung mit Einbezug des LF8/6 und Mehrzweckfahrzeugs, alternativ mit Handsprechgeräten


 

 

Atemschutzübungen:

Datum:
Teilnehmer:
Ort:
Uhrzeit:
Do, 27.05.10  Atemschutzstrecke Abfahrt: 18.30 Uhr - für alle

Oberthulba

18.30
Do, 12.08.10  Atemschutzstrecke Abfahrt: 18.30 Uhr - für alle
Oberthulba
18.30
Sa, 28.08.10  "Bonnlandübung" in WILDFLECKEN - für alle

Wildflecken

13.00-17.00

jederzeit

 Ersatztermine - Atemschutzstrecke (nach tel. Absprache)
Oberthulba
nach Absprache

 

Hier ein Auszug aus der Feuwehrdienstvorschrift FwDV 7:

        Fortbildung von Atemschutzgeräteträgern

 

Ziel der jährlichen Fortbildung ist es, die Befähigung zum Einsatz unter Atemschutz zu erhalten und die körperliche Belastbarkeit zu überprüfen.

Im Rahmen der  jährlichen Fortbildung müssen neben der  theoretischen Unterweisung mindestens zwei Übungen innerhalb von zwölf Monaten durchgeführt werden.

Bei der Belastungsübung muss die nach Abschnitt 2.1.2.2 geforderte Gesamtarbeit erbracht werden. Wird das Ausbildungsziel auch bei einer Wiederholung nicht erreicht, muss der Atemschutzgeräteträger eine arbeitsmedizinische Untersuchung durchführen lassen.

Die zweite Übung soll unter Einsatzbedingungen in einem dafür geeigneten Objekt durchgeführt werden; dies kann auch eine Atemschutz-Übungsanlage oder eine gleichwertige Anlage (z.B.  Brandübungsanlage)  sein.  Die  Einsatzübung  muss  Ausbildungsinhalte  nach  Abschnitt 6, Tabelle 2 der FwDV 7 enthalten. Diese Einsatzübung kann bei Einsatzkräften entfallen, die in entsprechender Art und Umfang unter Atemschutz im Einsatz waren.

Wer die erforderlichen Übungen nicht innerhalb von zwölf Monaten ableistet, darf grundsätzlich bis zum Erbringen der vorgeschriebenen Übungen die Funktion Atemschutzgeräteträger  n i c h t  wahrnehmen.